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Urteile zu schönheitschirurgischen Haftungsfällen


Folgend sind exemplarisch Urteile zur Aufklärungspflicht der Schönheitschirurgen dargestellt.



1. Asymmetrien oder Fehlstellungen nach Brustverkleinerung


Wird der Patientin 1 kg Fettgewebe im Wege einer Brustreduktion entfernt, so ist auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass restliches Fettgewebe zu einer Taschenbildung unter der Achsel führen und einen Korrektureingriff notwendig machen kann und Wundrandnekrosen zu einem Verlust der Brustwarze, zu Gefühlsstörungen führen und Asymmetrien oder Fehlstellungen auftreten können (OLG Stuttgart, 14 U 1/99).



2. Brustoperation ohne medizinische Indikation


Bei nicht vital indizierten Eingriffen zur Verkleinerung oder Vergrößerung der Brüste muss darüber aufgeklärt werden, dass die Erreichung des erstrebten, kosmetischen Ergebnisses nicht sicher ist und es zur Bildung hässlicher Narben, Sensibilitätsstörungen und eventuellen Nachoperationen kommen kann (OLG Oldenburg, VersR 1998, 1421).



3. Behandlungsalternativen


Kommen bei einer Bauchstraffung unterschiedliche Operationsmethoden in Betracht, so etwas ein Längs- und /oder ein Querschnitt am Bauch, so muss sich die Aufklärung auf die mit den verschiedenen Methoden verbundenen Erfolgsaussichten erstrecken (OLG Hamburg, 1 W 85/05).



4. Entstehung von Fisteln und Fettgewebsnekrosen


Die Entfernung ausgedehnter Fettpolster bedarf wegen der Operationsrisiken wie insbesondere der Entstehung von Fisteln oder Fettgewebsnekrosen mit verbleibenden Narben und Wundheilungsstörungen einer schonungslosen Patientenaufklärung (OLG Düsseldorf, VersR 1999, 61).



5. Fehlende Indikation


Die ärztliche Aufklärung muss bei kosmetischen Operationen in besonderem Maß dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um keinen aus ärztlicher Sicht notwendigen Eingriff handelt, sondern die Operation aufgrund des Wunsches des Patienten an einer kosmetischen Verbesserung erfolgen soll (OLG Frankfurt, 8 U 47/04).



6. Laserbehandlung bei Weitsichtigkeit


Soll zur Beseitigung einer Weitsichtigkeit eine wissenschaftlich nicht anerkannte Laserbehandlung angewendet werden, so ist an die Risikoaufklärung eine hohe Anforderung zu stellen. Der Patient muss auf etwaige Risiken und möglicherweise geringe Erfolgschancen deutlich und schonungslos hingewiesen werden (OLG Bremen, 3 U 65/02).



7. Narbenvergrößerung bei Bauchdeckenstraffung


Die Aufklärung bezüglich möglicher bleibender Entstellungen und gesundheitlicher Beeinträchtigungen vor einer schönheitchirurgischen Operation muss umfassend und schonungslos erfolgen. So ist vor einer Bauchdeckenstraffung etwa auf die Möglichkeit einer deutlichen Vergrößerung der bereits vorhandenen Unterbauchnarbe oder längerfristige Sensibilitätsstörungen hinzuweisen (OLG Frankfurt, 8 U 47/04).



8. Thromboserisiko wegen Übergewicht


Ist die operative Entfernung von ca. 1400 g Fettgewebe nicht dringlich und nur teilweise medizinisch indiziert, muss die Patientin auf das wegen ihres Übergewichtes erhöhte Thromboserisiko mit eventuell nachfolgender Embolie hingewiesen werden (OLG Oldenburg, 5 U 218/99).



9. Umfassende und schonungslose Aufklärung


Der Patient ist im Vorfeld einer kosmetischen Operation über die Erfolgsaussichten und Risiken des Eingriffs wie etwa bleibende Entstellungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen besonders sorgfältig, umfassend und schonungslos aufzuklären (OLG Düsseldorf, 8 U 18/02).



10. Unwirksamkeit der Aufklärung


Eine Aufklärung, welche den gesteigerten Anforderungen an die Aufklärungspflichten nicht genügt und die dazu führt, dass die Einwilligung des Patienten auf einer unzulänglichen Informationsgrundlage basiert, ist insgesamt unwirksam (OLG Oldenburg, 5 U 218/99).